Mitarbeiterschulung

Mitarbeiterschulung

Teilnahmebescheinigung und Urkunde

Jährliche Mitarbeiterschulungen gehören in den Alltag jedes Unternehmers:

„Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“ (DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, §4 Unterweisung der Versicherten)

Viele dieser Schulungen kann der Unternehmer selbst durchführen und somit seine Mitarbeiter unterweisen. Einige Schulungen sind in der Sache jedoch so komplex, dass der Unternehmer einen externen Ausbilder beauftragen sollte, der diese Mitarbeiterschulung durchführt. Dies ist z. B. bei PSAgA der Fall.

PSAgA Anwenderschulung:

Der Inhalt der PSAgA Anwenderschulung wird im Anhang des DGUV Grundsatz 312-001 konkretisiert. 

Zusätzlich muss die Mitarbeiterschulung laut DGUV Vorschrift 1 eine Übung (Rettungsübung) beinhalten:

„Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach §3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.“ (DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention § 31 Besondere Unterweisungen)

Was haben Mitarbeiterschulungen mit der „zur Prüfung befähigten Person“ für Gerüstbau zu tun?

Ein Gerüst muss bei jedem Auf- und Umbau von einer „zur Prüfung befähigten Person geprüft“ werden. Dies ist der Fall, da sich die Sicherheit des Gerüsts bei jedem Auf- und Umbau verändert und neu bewertet werden muss:

„Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ prüfen zu lassen. […] Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.“ (BetrSichV § 14 (1))

Aus diesem Grund muss jedes Gerüst durch ein Prüfprotokoll gekennzeichnet werden.

In der TRBS 1203 wird auch eine Weiterbildung der „zur Prüfung befähigten Person“ für die Prüfung eines Arbeitsmittels (Gerüst) gefordert:

„Die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 6 BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung.“ (TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Person, Punkt 2.4 (1))

Gerüstbauschulung nach TRBS 2121 Teil 1

PSAgA Schulung nach DGUV Regel 112-198/199