Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
PSAgA
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Prüfung nach DGUV Grundsatz 312-906
Warum Happe Bautechnik?
Wie jedes Arbeitsmittel muss auch die PSAgA nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate geprüft werden.
Deshalb bieten wir diesen Service neben dem Verkauf der Produkte und der Anwenderschulung direkt mit an.
Wir prüfen:
Auffanggurte, Verbindungsmittel, mitlaufende Auffanggeräte, Höhensicherungsgeräte, Verbindungselemente, u. a.
Rechtssicherheit
Wir stellen sicher, dass alle Prüfungen den aktuellen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Terminvereinbarung:
Durch eine schnelle und flexible Terminvereinbarung finden wir kurzfristig einen Termin, der in Ihren Zeitplan passt.
Prüfung vor Ort:
Wir prüfen bei Ihnen vor Ort im Betrieb. Kein nerviges Verpacken und Versenden ihrer PSAgA!
Prüfumfang:
Wir prüfen funktionelle Komponenten (z. B. Rücklaufsperren, Reibungselemente, Blockiermechanismen), metallische Materialien (z. B. Bruch, Risse, Abnutzung), textile Materialien und Kunstoffteile (z. B. Einschnitte, Abnutzungserscheinungen), Seilverbindungen (z. B. Zustand, Einschnitte, Brand, Knickstellen).
Dokumentation:
Nach jeder Prüfung erhalten Sie direkt vor Ort ein ausführliches Prüfprotokoll mit allen relevanten Bewertungen und Informationen.
Transparente Preise:
Keine versteckten Kosten, keine Fahrtkostenberechnung im Einzugsgebiet. Für aussortierte PSAgA werden keine Kosten berechnet. Sie erhalten vorab ein klares und detailliertes Angebot.
Kontaktieren Sie uns!
Haben Sie Fragen oder möchten Sie einen Termin vereinbaren? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Telefon: 01573 4736889
E-Mail: noah.happe@t-online.de
Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der/den BetrSichV/TRBS/DGUV-Vorschriften und speziell für PSAgA in der DGUV Regel 112-198 (Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz) und der DGUV Regel 112-199 (Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten) geregelt.
„Gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer PSA gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen (z.B. Hitzearbeitsplatz) und den betrieblichen Verhältnissen (z.B. wechselnde Benutzer bzw. Benutzerinnen) nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen.“ (DGUV Regel 112-198 Punkt 10.3.2) Dies gilt gleichermaßen auch für Absturzschutzausrüstungen zum Retten (DGUV Regel 112-199, Punkt 11.3).
Diese Prüfungen nach DGUV Regel 112-198 dürfen nur von einer „sachkundigen Person“ nach TRBS DGUV Grundsatz 312-906 durchgeführt werden.
Die Prüfungen sind jeweils nach DGUV Regel 312-198, Punkt 10.4 und 312-199, Punkt 10.4 zu dokumentieren.