Leitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen

Leitern, Tritte und
fahrbare Arbeitsbühnen

nach DIN EN 131/14183
Prüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschriften

Leiter im Dachstuhl

Warum Happe Bautechnik?

Wie jedes Arbeitsmittel müssen auch Leitern nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate geprüft werden. Deshalb bieten wir diesen Service neben dem Verkauf direkt mit an.

Wir prüfen:

Anlegeleitern, Schiebeleitern, Teleskopleitern, Rollleitern, Steckleitern, Glasreinigerleitern, Stehleitern, Podestleitern, Mehrzweckleitern, Dachauflegeleitern, Seilleitern, Tritte, etc.

Rechtssicherheit:

Wir stellen sicher, dass alle Prüfungen den aktuellen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Prüfung vor Ort:

Wir prüfen bei Ihnen vor Ort im Betrieb.

Prüfumfang:

Identität und Kennzeichnung, Beschaffenheit, Zustand, Holme, Sprossen, Stufen, Anbauteile, Rollen, Gelenke, Spreizsicherungen, Gurte, Seilzüge, etc.

Dokumentation:

Nach jeder Prüfung erhalten Sie direkt vor Ort ein ausführliches Prüfprotokoll mit allen relevanten Bewertungen und Informationen.

Transparente Preise:

Keine versteckten Kosten, keine Fahrtkostenberechnung im Einzugsgebiet. Für aussortierte Leitern werden keine Kosten berechnet. Sie erhalten vorab ein klares und detailliertes Angebot. 

Kontaktieren Sie uns!

Haben Sie Fragen oder möchten Sie einen Termin vereinbaren? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Telefon: 01573 4736889

 E-Mail: noah.happe@t-online.de

Die wichtigsten Normen für Leitern und Tritte finden sich in der DIN EN 131 (Leitern), DIN 14183 (Tritte) und DIN 4567 (Bemessungsgrundlagen). Seit 2018 gibt es zwei Leiterklassen: „professional“ für den gewerblichen und „non-professional“ für den privaten Gebrauch. Für fahrbare Arbeitsbühnen gelten die DIN 4420 (Fahrbare Gerüste), DIN EN 1004-1 (Fahrbare Arbeitsbühnen) und DIN EN 74 (Einzelteile).

Neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen (ArbSchG, ProdSG, BetrSichV, TRBS 2121 Teil 2, TRBS 1201) findet man weitere Vorschriften im DGUV Regelwerk, z.B. DGUV Information 208-016 (Die Verwendung von Leitern und Tritten). Hier sind u.a. die allgemeinen regelmäßig durchzuführenden Prüfungen geregelt. Diese Prüfungen dürfen nach TRBS 2121 Teil 2 nur von einer „Zur Prüfung befähigten Person“ nach TRBS 1203 durchgeführt werden.

Sofern Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, sind wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen. (BetrSichV § 14 Abs. 2) 

Sind Leitern von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen, das schädigende Auswirkungen auf deren Sicherheit haben kann, hat der Arbeitgeber diese unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigten Person zu unterziehen. (BetrSichV § 14 Abs. 3)