Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen

nach DIN EN 280
Prüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschriften


Hubarbeitsbühne

Warum Happe Bautechnik?

Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstem einem Jahr durch einen Sachkundigen oder Sachverständigen zu prüfen. Deshalb bieten wir diesen Service neben dem Verkauf von Maurerbühnen direkt mit an.

Wir prüfen: 

Hubarbeitsbühnen, Hebebühnen, Maurerbühnen, Scherenbühnen, etc.

Rechtssicherheit:

Wir stellen sicher, dass alle Prüfungen den aktuellen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Terminvereinbarung:

Durch eine schnelle und flexible Terminvereinbarung finden wir kurzfristig einen Termin, der in Ihren Zeitplan passt.

Prüfung vor Ort:

Wir prüfen bei Ihnen vor Ort im Betrieb, oder direkt auf der Baustelle.

Prüfumfang:

Prüfbuch mit technischen Daten, Steuerorgane, Notabschaltung, Endschalter, Risse, Verformungen und Korrosion an Rahmen und Tragkonstruktion, etc.

Dokumentation:

Nach jeder Prüfung erhalten Sie ein ausführliches Prüfprotokoll mit allen relevanten Bewertungen und Informationen.

Transparente Preise:

Keine versteckten Kosten, keine Fahrtkostenberechnung im Einzugsgebiet. Sie erhalten vorab ein klares und detailliertes Angebot. 

Kontaktieren Sie uns!

Haben Sie Fragen oder möchten Sie einen Termin vereinbaren? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Telefon: 01573 4736889

 E-Mail: noah.happe@t-online.de

Die wichtigsten Vorschriften zum Umgang und zur Prüfung von Hebebühnen findet man in DGUV Grundsatz 308-002 ((bisher BGG 945) (Prüfung von Hebebühnen)), DGUV Regel 100-500 (Betreiben von Arbeitsmittel, Kapitel 2.10) und DGUV Information 208-019 (Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen).

„Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen“ (DGUV Regel 100-500 – Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.10 – Betreiben von Hebebühnen, Punkt 2.9.1). In der TRBS 1201, Anhang 4, wird ein Jahr als bewährte Prüffrist angegeben.

„Die regelmäßige Prüfung […] ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und Vollständigkeit des Prüfbuches.“  (DGUV-Regel 100-500 – Betreiben von Arbeitsmitteln, Kapitel 2.10, Punkt 2.9.3)

„Über die Prüfung von Hebebühnen ist durch Prüfbuch Nachweis zu führen“ (DGUV 100-500, Kapitel 2.10, Punkt 2.9.4) Mindestens eine Kopie der Prüfbescheinigung ist an der Hubarbeitsbühne mitzuführen.